Rechtsanwaltskanzlei
Jan Schulz

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Vergütung

Allgemeines
Da Rechtsanwälte einen freien Beruf ausüben, erhalten sie ihr Einkommen ausschließlich aus Honoraren. Ihre Dienstleistung ist damit grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Kosten anwaltlicher Beratung und Dienstleistung werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Im Einzelfall kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, hierbei dürfen aber grundsätzlich die Vergütungssätze des RVG nicht unterschritten werden. Über die Kosten werden Sie selbstverständlich rechtzeitig, ausführlich und verständlich aufgeklärt. So behalten Sie stets den Überblick.

Honorar nach RVG
Bei einer Honorarfestsetzung nach dem RVG bestimmt zunächst ein Gebührenkatalog (Vergütungsverzeichnis), für welche Tätigkeiten des Anwalts welcher Gebührensatz abgerechnet werden kann. Die Höhe des Honorars bestimmt sich dann nach dem sogenannten Gebührenstreitwert oder Gegenstandswert. Je höher dieser liegt, umso höher ist das gesetzlich zu veranschlagende Honorar.

Erstberatung für Verbraucher
Erfolgt lediglich ein erstes Beratungsgespräch und ist der Mandant Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, sieht das RVG eine Begrenzung des Honorars auf maximal € 190.- (zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Auslagen) vor. Somit beläuft sich eine etwa einstündige Erstberatung auf € 190.- (zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Auslagen). Meistens kann schon im Rahmen der Erstberatung geklärt werden, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen und welche Kosten dabei auf Sie zukommen. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie ein Mandat erteilen wollen oder nicht. Wird das Mandat erteilt, werden die Kosten der Erstberatung mit den Kosten des Mandats verrechnet.

Vereinbartes Honorar
Die Vergütung kann grundsätzlich auch frei vereinbart werden, da jedes Mandat verschieden ist und Tätigkeiten erfordern kann, denen die starre Honorarberechnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht gerecht wird. Die vereinbarte Vergütung darf die gesetzliche Vergütung nur im Falle der außergerichtlichen Vertretung unterschreiten. Im Regelfall wird die vereinbarte Vergütung deshalb höher sein als die gesetzlich vorgesehene Vergütung. Gewinnen Sie den Prozess, erhalten Sie vom Gegner allerdings nur die gesetzliche Vergütung erstattet. Bei einer Honorarvereinbarung wird regelmäßig nach geleisteten Arbeitsstunden zu einem festen Stundensatz abgerechnet. Erfolgshonorare sind standesrechtlich nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Das RVG sieht Vergütungsvereinbarungen vor allem für die Erstberatung vor. Der Stundensatz für die anwaltliche Betreuung durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulz beträgt je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko der Angelegenheit zwischen €  200,- und 280.- zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Im Einzelfall bleibt eine Erhöhung etwa wegen besonderer Komplexität oder eines erhöhten Haftungsrisikos ausdrücklich vorbehalten, ist aber selbstverständlich im Vorfeld Gegenstand von Honorarverhandlung und Honorarvereinbarung.

Vorschuss
Die Zahlung eines Vorschusses i.S.v. § 9 RVG zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit ist üblich. Dieser liegt regelmäßig zwischen der Hälfte und der vollen voraussichtlich anfallenden Gebühren für das anwaltliche Tätigwerden.

Gerichtsverfahrenskosten
Neben den Anwaltshonoraren fallen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch die sonstigen - streitwertabhängigen - Verfahrenskosten an. Somit kann eine gerichtliche Auseinandersetzung bisweilen erhebliche Kosten verursachen. Zu diesen gehören neben den Gerichtskosten zum Beispiel auch die Kosten für Sachverständige oder Zeugenauslagen. Im Fall des Obsiegens hat der unterlegene Gegner diese Kosten zu tragen, bei einem Teilerfolg werden die Kosten in der Regel quotenmäßig verteilt. Allerdings setzt dies voraus, dass der Gegner auch tatsächlich in der Lage ist, diese Kosten zu übernehmen. Bleiben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ihm ohne Erfolg, können sich Anwälte und Gerichte auch an die gewinnende Partei halten.

Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, besteht die Möglichkeit, dass diese die Kosten (unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung) übernimmt.

Gerade im Arbeitsrecht ist eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll, denn vor den Arbeitsgerichten hat jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen.


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